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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 4 Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 4 Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Wird die Besoldung nach § 5 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.
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Red 20231004