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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 8 Verjährung
§ 8 Verjährung
Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder grob fahrlässige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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Red 20231004