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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. die Allgemeine Zulage,
3. Amtszulagen,
4. Ausgleichszulagen (Absatz 6),
5. der Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG,
6. Hochschulleistungsbezüge (§ 84),
7. die Vollstreckungsvergütung (§ 85),
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 4 zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzusetzen.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Einstiegsamt ihrer oder seiner Zugangsvoraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt bekleidet, so setzt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.
(3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und der oder dem diese Dienstbezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.
(4) In die Zweijahresfrist nach den Absätzen 2 und 3 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Ausgleichszulagen sind nur ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.
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Red 20231004