Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

§ 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter

1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder

2. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder nach § 14 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024