Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 23 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 23 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

§ 23 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 31 LBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20231004

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