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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
§ 26 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG zu entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
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Red 20231004