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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 37 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 37 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 34 oder § 93 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer oder eines Witwengeld- oder Witwergeld-, Waisengeld- oder Unterhaltsbeitragsberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag der oder des verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie oder er nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 32, § 34 oder § 36 erhalten.
(3) Unterhaltsbeiträge nach § 35 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
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Red 20231004