Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 46 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 46 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

§ 46 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 2 LBG die ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 3 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 4 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 5 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.

(2) Erhöhtes Unfallruhegehalt wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder

2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 55 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist.


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