Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

 

§ 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfallhinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:

1. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 v. H. des Unfallruhegehalts (§§ 45 und 46).
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 35) 30 v. H. des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.

(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 2 (§§ 27 bis 40) zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024