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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 90 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 90 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
(1) Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 80 a oder § 87 a des Landesbeamtengesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt.
(2) Der Zeitraum der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(3) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1 der nach den Absätzen 4 und 5 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach § 18 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Mindest- oder Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind und § 18 Abs. 2 keine Anwendung findet sowie die Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird. Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 40,18014 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(4) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 v. H.; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91333 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt.
(5) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 4 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 4 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 3 bis 5, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 zu berechnen.
(7) Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(8) § 88 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.
(9) § 24 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 39 Abs. 2 LBG in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(10) § 87 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 75 Abs. 4 Satz 1 findet bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war.
(11) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 80 b des Landesbeamtengesetzes oder § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. § 10 Abs. 2 LBesG gilt entsprechend.
(12) Für Beamtinnen und Beamte, denen am 30. Juni 2013 eine Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hat, sind diese Vorschriften abweichend von Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Nummer 5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B an die Stelle der Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung tritt.
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Red 20231004