Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 95 Unfallruhegehalt

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 95 Unfallruhegehalt

 

§ 95 Unfallruhegehalt

Der aufgrund § 87 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung ist auf 71,75 v. H. zu begrenzen. Verringert sich hierdurch die Versorgung vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung durch die Anwendung des Satzes 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. Dieser verringert sich bei den auf die erste Anpassung nach § 4 nach dem 30. Juni 2013 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024