Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die keine Lehrkräfte sind und die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bis Lebensalter  
   Jahr  Monat  
31. Dezember 1952    65   0
31. Januar 1953  65   1
28. Februar 1953  65   2
31. Dezember 1953  65   3

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bis  Lebensalter  
   Jahr  Monat
31. Dezember 1955      63   0
31. Dezember 1956  63   2
31. Dezember 1957  63   4
31. Dezember 1958  63   6
31. Dezember 1959  63   8
31. Dezember 1960  63 10
31. Dezember 1961  64   3
31. Dezember 1962  64   6
31. Dezember 1963  64   9

 

 (3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand vor dem  
 Lebensalter  
   Jahr Monat  
1. Januar 2016  63   0
1. Januar 2017  63   2
1. Januar 2018  63   4
1. Januar 2019  63   6
1. Januar 2020  63   9
1. Januar 2021  64   0
1. Januar 2022  64   3
1. Januar 2023  64   6
1. Januar 2024  64   9

 

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 24 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 LBG erfüllen, gilt § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung.

(5) Für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt § 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024