Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 99 Ersetzung von Bundesrecht

 

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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 99 Ersetzung von Bundesrecht

 

§ 99 Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt in Rheinland-Pfalz das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 107 c Beamtenversorgungsgesetz.


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Red 20231004

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