Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.


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Red 20231004

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