Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § ..3 Verbot abweichender Regelungen

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§ 3 Verbot abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.


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