Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .78 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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§ 78 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:

1. Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, Eingruppierung,

2. Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen im Hochschulbereich,

3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten, Höher- oder Herabgruppierung,

4. Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,

5. dauernde oder vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,

6. Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,

7. Abordnung und Zuweisung entsprechend § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,

8. Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,

9. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,

10. erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Arbeitsplatzsicherungsvorschriften oder nach Ende eines Urlaubs ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,

11. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

12. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

13. Untersagung einer Nebentätigkeit und Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,

14. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,

15. Erteilung von Abmahnungen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,

16. Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

17. Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 14 und 15 ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.

(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:

1. Erstellung und Verwendung von Formulararbeitsverträgen, von Personalfragebogen, ausgenommen im Rahmen der Rechnungsprüfung, und von personenbezogenen Dateien,

2. Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,

3. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung) und Aufstellung von Grundsätzen über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung,

4. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl

a) bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von anderen Tätigkeiten,

b) bei Übertragung von Funktionen, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslösen,

c) bei Kündigungen,

5. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer.


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