Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .94 Stufenvertretung

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§ 94 Stufenvertretung

Die Beschäftigten der Polizeibehörden sowie die Polizeibeamtinnen und -beamten des für die Polizei zuständigen Ministeriums bilden bei dem für die Polizei zuständigen Ministerium einen eigenen Hauptpersonalrat.


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