Saarland: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 19 Allgemeines

 

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 19 Allgemeines

 

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung 

§ 19 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 30) umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- und Witwergeld,
4. Witwen- und Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231005

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