Saarland: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 84 Versorgungsauskunft

 

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 84 Versorgungsauskunft

 

Abschnitt XII
Versorgungsauskunft 

§ 84 Versorgungsauskunft

Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit kann bei ausführlicher Darlegung eines besonderen Interesses auf Antrag eine Versorgungsauskunft durch die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle erteilt werden.


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Red 20231005

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