Saarland: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 91 Laufende Erstattungen

 

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 91 Laufende Erstattungen

 

§ 91 Laufende Erstattungen

Vor dem 1. Januar 2011 laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.


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Red 20231005

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