Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 104 Wahlordnung

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Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 104 Wahlordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Personalvertretungen zu erlassen. Sie muss insbesondere Vorschriften enthalten über

1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,

4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

5. die Stimmabgabe,

6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

7. die Aufbewahrung der Wahlakten.


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