Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 60 Zusammensetzung

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Teil 7
Besondere Vertretungen

§ 60 Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,

21 bis 50 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,

51 bis 200 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,

201 bis 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,

mehr als 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.


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