Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 94a Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt XII
Schlußvorschriften

 

§ 94a Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen

(1) Entsteht bei der Umbildung von Behörden oder Körperschaften eine neue Dienststelle, für die nach § 10 ein Personalrat zu wählen ist, bilden die Beschäftigten der neuen Dienststelle, die in ihren bisherigen Dienststellen Personalratsmitglieder waren, bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Personalrats, längstens sechs Monate nach der Neubildung der Dienststelle, übergangsweise den Personalrat. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststellenleitung lädt innerhalb von zwei Wochen nach der Neubildung der Dienststelle zur ersten Sitzung des Personalrates ein und leitet die nach § 24 durchzuführenden Wahlen. Der Personalrat hat innerhalb weiterer zwei Wochen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende oder einen von ihnen als Vorsitzenden zu bestellen. Zusätzlich kann eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellt werden.

(2) Führt die Neubildung einer Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu einer Wahl eines bisher nicht vorhandenen Gesamtpersonalrats oder einer bisher nicht vorhandenen Stufenvertretung, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die in den bisherigen Dienststellen abgeschlossenen Dienstvereinbarungen nach § 57 gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen, längstens für ein Jahr nach der Neubildung der Dienststelle, fort, sofern sie nicht durch Zeitablauf oder Kündigung vorher außer Kraft treten.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024