Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 84 Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Thüringen (ThürBeamtVG)

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 84 Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG

 

§ 84 Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG

Für Dienstherrnwechsel zwischen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die nach § 107b BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung erfolgt sind, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231012

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2025