Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 96 Gleichstellungsbestimmung

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 96 Gleichstellungsbestimmung

 

§ 96 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.


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Red 20231012

 

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