Die Beamtenversorgung: Aus den Ländern

 

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Aktuelles aus Bund und Ländern

Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform

Bis zum August 2006 war das Beamtenversorgungsgesetz als Bundesgesetz mit Wirkung für alle Beamten in Deutschland in Kraft. Das ehemals bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz ist in seinen zentralen gesetzlichen Regelungen auch heute noch Grundgerüst und Maßstab der neuen und eigenständigen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern.

Auf dieser Basis haben mittlerweile alle Länder entweder eigene Vollregelungen im Beamtenversorgungsrecht erlassen oder zumindest das bisherige Bundesrecht formell in Landesrecht überführt. Darüber hinaus besteht vereinzelt aber auch noch ein Nebeneinander von altem Bundesrecht und einzelnen Änderungen durch Landesrecht, welches noch nicht zu einem eigenständigen Landes-Beamtenversorgungsgesetz geführt hat, so dass mehrere Gesetze parallel zueinander Anwendung finden.

Auf den folgenden Seiten sind die wesentlichen Rechtsentwicklungen in Bund und Ländern seit dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht im Jahr 2006 aufgeführt und skizziert.

Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund des mittlerweile erheblichen Umfangs der bestehenden Rechtsgrundlagen und auch wegen möglicher zeitlicher Überholung nach der Erstellung des Werkes nicht gewährleistet werden. Zu berücksichtigen ist, dass viele der Dienstrechtsreformen in den Ländern im Hinblick auf ihren Umfang zu den größten Gesetzgebungsverfahren der Landtage seit ihrem Bestehen gezählt haben.

Aufgezeigt sind für Bund und Länder separat zunächst die Fundstellen der grundlegenden gesetzlichen Grundlagen des föderalisierten Beamtenversorgungsrechts. Weiter werden die unterschiedlichen Festlegungen bezüglich der Anhebung der Regel- und besonderen Altersgrenzen, der Antrags-Altersgrenzen die Regelungen zu den Versorgungsabschlägen und zur Höhe etwaiger Sonderzahlungen sowie zu den jüngsten Versorgungsanpassungen dargestellt. Bei den linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge halten alle Gesetzgeber an dem Grundsatz der gleichmäßigen Anpassung von Besoldung und Versorgung fest. Allerdings kommt es teilweise zu deutlichen Unterschieden der Anpassungen zwischen den Gebietskörperschaften Der Tarifabschluss für Bund und Kommunen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 wurde zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes übertragen. Damit ist es erstmalig zu einer gesetzlichen Anpassung der Beamtenbezüge gekommen, die einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt.

Der ebenfalls drei Jahre umfassende Tarifabschluss für die Länder für 2019, 2020 und 2021 (+3,01 Prozent, mindestens 100 Euro, + 3,12 Prozent, mindestens 90 Euro und + 1,29 Prozent, mindestens 50 Euro) ist überwiegend volumengleich, allerdings mit gewissen zeitlichen Verschiebungen auf die Landes- und Kommunalbeamten übertragen worden. Eigenständige, vom konkreten Tarifergebnis losgelöste Landesregelungen zur Bezügeanpassungen gibt es dagegen in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen; darüber hinaus sind zusätzliche Anpassungen in Rheinland-Pfalz, geringfügig im Saarland und in Brandenburg zur Aufholung von Besoldungsrückständen festgeschrieben.

Für Versorgungsempfänger war lange Zeit hinsichtlich der Anpassungsgesetze beachtlich, dass jede lineare Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 69 e BeamtVG auslöst und daher eine 1:1-Übertragung der Besoldungsanpassungen in materieller Höhe nicht erfolgte. Diese Reform ist mittlerweile beim Bund und in allen Ländern abgeschlossen, so dass Bezügeerhöhungen für aktive Beamte und Versorgungsempfänger wieder materiell identisch sind. Dagegen sind die jeweiligen gesetzlichen Übertragungen des Tarifergebnisses noch vereinzelt um 0,2 Prozentpunkte verringert, um den Unterschiedsbetrag den jeweiligen Versorgungsrücklagen zuzuführen.

Aktuell gültige Besoldungstabellen für den Bund und die jeweiligen Bundesländer finden Sie im Internet z.B. unter www.besoldungstabelle.de.

Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und der uneinheitlichen Entwicklung haben der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln“ (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) geschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselte (Inkrafttreten zum 1. Januar 2011).

Dieser Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

Im Folgenden werden schließlich die wesentlichen seit der Föderalismusreform durchgeführten oder absehbaren materiellen Neuerungen im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt.

 

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Red 20231010 / G20210810 / 20200505

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