Die Beamtenversorung: Verfahren und Anzeigenpflichten

 

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Verfahren und Anzeigepflichten

76------Hinweise, Verfahrensvorschriften und Anzeigepflichten
76------Versorgungsempfänger-Ausweis
76------Lohnsteuerkarte – Ablösung durch ELStAM
77------Abtretung und Verpfändung
77------Rückforderung von Versorgungsbezügen
78------Anzeigepflichten
78------Anspruch auf Versorgungsauskunft
79------Erlöschen oder Entzug der Versorgungsbezüge


Verfahren und Anzeigepflichten

Hinweise, Verfahrensvorschriften und Anzeigepflichten

Allgemeines – Festsetzung und Zahlung

Die grundsätzlichen Regelungen, welche sich mit den Modalitäten und Zuständigkeiten der Auszahlung der Versorgungsbezüge befassen, sind in § 49 BeamtVG (Bund) und entsprechendem Landesrecht enthalten.

Während Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nur auf entsprechenden Antrag gewährt werden, werden Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge von Amts wegen gezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Witwen/Witwer- und Waisengeldansprüche; hierzu ist die Vorlage bzw. Übermittlung der Sterbeurkunde bei der die Versorgung regelnden Stelle erforderlich.

Die zuständige Bezügestelle erlässt – in Gestalt eines schriftlichen Verwaltungsakts – einen Festsetzungsbescheid über die Berechnungsfaktoren (ruhegehaltfähige Dienstzeiten und ruhegehaltfähige Dienstbezüge) und die sich daraus ergebende Höhe der Versorgungsbezüge. Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Zeiten nach §§ 10-12 BeamtVG soll dagegen grundsätzlich bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis vorab beschieden werden, jedoch erfolgt diese Entscheidung vorbehaltlich eines Gleichbleibens der zugrundeliegenden Rechtslage. Letzteres bedeutet, dass während der Dienstzeit eingetretene Verschlechterungen, ggf. mit zeitgebundenen Besitzstandsregelungen, Berücksichtigung finden. Dies folgt auch aus der Verfassungsrechtsprechung, dass Beamte keinen Anspruch darauf haben, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen das Beamtenverhältnis begründet wurde, unverändert erhalten bleiben. Gemäß § 49 Abs. 7 BeamtVG hat der Versorgungsberechtigte für die Zahlung der Versorgungsbezüge ein Konto anzugeben oder gegebenenfalls einzurichten; auch eine Zahlung auf ein ausländisches Konto ist zulässig. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt dabei – wie auch bereits bei den Dienstbezügen – monatlich im Voraus, d. h. derZahlungseingang ist ungefähr gegen Ultimo des betreffenden Vormonats.

Versorgungsempfänger-Ausweis

Die meisten Versorgungsregelungsbehörden stellen dem Versorgungsempfänger mit Beginn des Ruhestands einen Versorgungsempfänger-Ausweis aus. Mit einem solchen Dokument können z.B. Vergünstigungen bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder bei der öffentlichen Personenbeförderung (ggf. auch im Ausland) in Anspruch genommen werden. Angebotene Ermäßigungen für Rentner werden jedoch nicht in jedem Fall auch zugleich für Versorgungsempfänger gewährt.

Es ist ratsam, sich bei der jeweiligen Bezügestelle zu erkundigen, ob ein solcher Versorgungsempfänger-Ausweis, der in der Regel im kompakten Scheckkartenformat erstellt wird, ausgestellt werden kann.

Lohnsteuerkarte – Ablösung durch ELStAM

Versorgungsbezüge (auch Sterbegeld und Witwen-/Witwergeld) sind steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu klassifizieren, so dass der Versorgungsbehörde bislang regelmäßig die Lohnsteuerkarte des jeweiligen Jahres vorzulegen war.

Mit der Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) wurde die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform schrittweise ab dem 01.01.2013 durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Die ELStAM umfassen relevante Angaben, die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuermerkmal).

Die den Finanzbehörden vorliegenden EL StAM-Daten, welche die Grundlage für die jeweilige, individuelle Bezügeabrechnung bilden, lassen sich nach einem kostenlosen Authentifizierungsverfahren unter der Internetadresse www.elster.de  einsehen. Enthalten die gespeicherten Daten Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen, sollten sich Versorgungsempfänger für Korrekturen umgehend an ihr Wohnsitzfinanzamt wenden.

Abtretung und Verpfändung

Der Anspruch auf Versorgungsbezüge kann gemäß § 51 BeamtVG nur in dem Umfang abgetreten oder verpfändet werden, in dem er der Pfändung nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO unterliegt. Dies bedeutet, dass die darin enthaltenen Pfändungsfreigrenzen und -beschränkungen beachtet werden müssen, damit ein Eingriff in das Existenzminimum durch zivilrechtlich begründete Ansprüche ausgeschlossen werden kann.

Vollständig von Abtretung und Verpfändung ausgenommen sind nach § 51 Abs. 3 BeamtVG Ansprüche auf:
- Sterbegeld (§ 18)
- Erstattung von Heilverfahrenskosten (§ 33)
- Pflegekostenerstattung (§ 34)
- Unfallausgleich (§ 35)
- Einmalige Unfallentschädigung (§ 43)
- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43 a)

Rückforderung von Versorgungsbezügen

Ergibt sich für einen Versorgungsberechtigten durch eine mit Rückwirkung ergangene gesetzliche Änderung (Gesetze und Rechtsverordnungen nach BeamtVG) eine Überzahlung der Bezüge in der Vergangenheit, so müssen die entsprechenden Beträge durch den Berechtigten nicht zurückgezahlt werden. Sofern eine Überzahlung der Versorgungsbezüge durch fehlerhafte Rechtsanwendung oder Irrtum erfolgt ist, werden die Beträge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 ff. BGB) zurückgefordert. Dies erfolgt zumeist mittels eines separaten Rückforderungsbescheids oder einer Aufrechnung mit den laufenden Bezügen, wobei die Umstände des Einzelfalls (z. B. Alter, Leistungsfähigkeit oder ein etwaiges behördliches Mitverschulden) bei der Höhe und Modalität der Rückzahlungsverpflichtung Berücksichtigung finden.

Das Beamtenversorgungsrecht des Bundes enthält in der Regel keine eigenständigen Verjährungsvorschriften; zu beachten sind dagegen mittlerweile einzelne landesrechtliche Verjährungsbestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2001 sah § 197 a. F. BGB für Ansprüche auf Versorgung eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor. Für Ansprüche des jeweiligen Dienstherrn gegen den Beamten wurde daher § 195 a. F. BGB analog angewendet – damit griff die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2001 wurden die (zivilrechtlichen) Regelungen zur Verjährung grundlegend neu gefasst. Eine Regelung zur Verjährung des Anspruchs auf Versorgung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch seitdem nicht mehr vor. Diese Regelungslücke wird in der Anwendungspraxis derzeit zumeist durch die analoge Anwendung der §§ 194 ff. BGB geschlossen, welche jedenfalls für Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn die grundsätzliche Verjährungsfrist auf drei Jahre verringert hat. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt dabei stets nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den maßgeblichen, einen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Weiterhin gilt, dass die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro nicht durchgeführt wird und die Behörde aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten kann, falls die Umstände des Einzelfalls dies nahelegen. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Regelmäßig dürfte eine Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit künftigen Versorgungsbezügen durchgeführt werden; hierbei sind jedoch die jeweiligen Pfändungsgrenzen zu beachten.

Anzeigepflichten

Bezieher von Versorgungsbezügen (Empfänger von Ruhgehalt, Witwen/Witwergeld, Waisengeld) haben gemäß § 62 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht der Bezügestelle insbesondere anzuzeigen:
- Verlegung des Wohnsitzes
- Bezug von weiteren Einkünften und jede Änderung dieser Einkünfte (Renten, Erwerbseinkommen, weitere Versorgungsbezüge)
- Wiederverheiratung und auch den Erwerb von neuen Unterhalts-, Renten oder Versorgungsansprüchen nach etwaiger Auflösung der neuen Ehe (nur Witwen bzw. Witwer)
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Monate) in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Fällen des § 12 b (Beschäftigungszeiten in der früheren DDR) oder durch §§ 50a bis e (Kindererziehungs- und Pflegezuschläge).

Weiterhin müssen auf Verlangen der Versorgungsbehörde für die Berechnung der Versorgungsbezüge erforderliche Unterlagen vorgelegt werden oder einer notwendigen Auskunft durch Dritte zugestimmt werden. Auf diese Pflichten wird der Versorgungsempfänger bei Beginn der Versorgungsberechtigung oder anlassbezogen durch entsprechende Merkblätter hingewiesen.

Bei einer schuldhaften Nichtbeachtung der oben genannten Pflichten durch den Versorgungsempfänger ist die Behörde berechtigt, die Zahlung der Versorgungsbezüge ganz oder teilweise für einen gewissen Zeitraum oder dauerhaft einzustellen. Diese Maßnahmen können – durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde – wieder rückgängig gemacht werden, sofern die Umstände es erlauben. Im äußersten Fall – bei schwerwiegenden Verletzungen der Anzeige- oder Mitwirkungspflichten – geht der dauerhafte Verlust der Versorgungsbezüge jedoch mit einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einher.

Anspruch auf Versorgungsauskunft

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes wurde in § 49 Abs. 10 BeamtVG ein Anspruch des Beamten auf Erteilung einer Versorgungsauskunft auf Antrag gesetzlich geregelt; diese ist der bereits im Jahr 2001 eingeführten Rentenauskunft nachgebildet. Beamtinnen und Beamte des Bundes können seitdem ihre Anträge an die zuständigen Personalstellen senden. Die Anträge werden dann an die zuständigen Versorgungsdienststellen (Service-Center der Bezirksfinanzdirektionen) weitergeleitet.

Im Bereich der Länder ist für die Landes- und Kommunalbeamten ein gleichgelagerter gesetzlich gesicherter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft noch nicht durchgängig vorgesehen, hat sich aber in den zurückliegenden Jahren flächendeckender ausgeweitet.

Das Land Baden-Württemberg erteilt als erste Gebietskörperschaft seit dem Jahr 2017 seinen Beamten alle fünf Jahre eine turnusmäßige Auskunft. Allerdings ist grundsätzlich anzumerken, dass viele Landesämter im Hinblick auf die Bearbeitung entsprechender Anträge nicht entsprechend personell besetzt sind und zumeist keine zeitnahe Auskunftserteilung gewährleisten können.

Hinweis: Einige Bundesländer bieten mittlerweile einen Online-Service für die Selbsterstellung einer Versorgungsauskunft an.


Nordrhein-Westfalen: http://www.beamtenversorgung.nrw.de/
Baden-Württemberg: https://lbv.landbw.de/service/versorgungsauskunft
Berlin: http://www.berlin.de/versorgungsauskunft-online/
Rheinland-Pfalz: https://www.lff-rlp.de/index.php?id=99
Thüringen: https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/versorgung/rechner/
Saarland (kommunal): https://www.rzvk-saar.de/beamtenversorgung/volltext.php?id=425

Erlöschen oder Entzug der Versorgungsbezüge

In folgenden Fällen geht nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht der Anspruch auf Versorgungsbezüge für Ruhestandsbeamte verloren:
- Begehung einer Tat vor Eintritt in den Ruhestand, die zu einem Verlust der Beamtenrechte geführt hätte (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG)
- Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat nach Eintritt in den Ruhestand (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG)
- Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem 1. oder 2. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG)
- Verwirkung von Grundrechten durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Ablehnung einer erneuten Berufung trotz Rechtspflicht (§ 60 BeamtVG)

In diesen Fällen erlöschen die Versorgungsansprüche und es wird rückwirkend eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt.

Für Witwen-/Witwer- und Waisengeldempfänger erfolgt eine Einstellung der Versorgungsbezüge:
- mit dem Tod (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG)
- für Witwen/Witwer durch erneute Heirat (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG), Wiederaufleben durch Auflösung der neuen Ehe möglich (§ 61 Abs. 3 BeamtVG)
- für Waisen grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG), Ausnahmeregelungen bei Kindergeldberechtigung bis zum 27. Lebensjahr, bei Behinderung oder verhinderter ehelicher Unterhaltsberechtigung (§ 61 Abs. 2 BeamtVG)
- durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Grundrechtsverwirkung entsprechend den Regelungen für Ruhestandsbeamte
- wegen festgestellter Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 64 BeamtVG).


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Red 20231010 / G20210810 / 20200405

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