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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens der für sie nach den §§ 108, 113 und 114 des Bremischen Beamtengesetzes geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder deren Eintritt in den Ruhestand über die für sie geltende besondere Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist in einer Summe zu zahlen
1. im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand oder
2. im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der besonderen Altersgrenze.
(2) Der Ausgleich wird nicht gewährt
1. neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung nach § 48,
2. im Fall der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes.
(3) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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Red 20230927