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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 69 Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach der Ehescheidung
§ 69 Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach der Ehescheidung
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaften oder Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich
1. um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 81, vermindert um 0,1 vom Hundert, vom Ende der Ehezeit an bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand,
2. um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 81 vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
Satz 2 Nummer 2 gilt bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 89 Absatz 1 Nummer 6 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld.
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Red 20230927