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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
§ 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 69 kann von der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich bis zur Zahlung
1. um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung nach § 81, vermindert um 0,1 vom Hundert,
2. um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung nach § 81 vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, so sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 69 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld.
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Red 20230927