Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld

 

Abschnitt 8
Sondervorschriften 

§ 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld die Versorgungsbezüge oder das Hinterbliebenenaltersgeld auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte oder die Empfängerin oder der Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld zu hören ist.

(2) § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.


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Red 20230927

 

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