Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .83 Anspruch auf Altersgeld

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


 

Zur Übersicht des Bremen Beamtenversorgungsgesetes (BbgBeamtVG)

 

Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 83 Anspruch auf Altersgeld

 

Abschnitt 12
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld 

§ 83 Anspruch auf Altersgeld

(1) Altersgeld ist zu gewähren, wenn

1. eine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist,
2. eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren besteht, wobei Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden, und
3. nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die entlassene Person nachzuversichern wäre.

(2) Altersgeld ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses gegenüber der Versorgungsfestsetzungsstelle schriftlich zu beantragen, die für die Durchführung der Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständig ist. Die Festsetzung des beantragten Altersgeldes erfolgt durch die Versorgungsfestsetzungsstelle. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und Altersgeld nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses beantragt wird, ist die entlassene Person nachzuversichern.

(3) Wird Altersgeld innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist schriftlich beantragt, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind, ist über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Aufschubgründe zu entscheiden; der Anspruch auf Altersgeld entsteht abweichend von Satz 1 mit dem Wegfall der Aufschubgründe.

(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf Beamtenversorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230927

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024