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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 1 Geltungsbereich
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der
1. Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) und
2. der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte), soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.
Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes und des Hamburgischen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg. Es gilt ferner für die ehemaligen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend für das Altersgeld sowie für das Hinterbliebenenaltersgeld.
(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2. die Lebenspartnerin der Ehefrau,
3. der Lebenspartner dem Ehemann,
4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach den Voraussetzungen der Abschnitte 3 und 13a Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Hinterbliebenenaltersgeld und sind insoweit witwengeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus).
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
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Red 20230927