Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung

 

§ 2 Arten der Versorgung

(1) Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Erhöhungsbetrag nach § 16 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz,
7. Leistungen nach den §§ 56 bis 59,
8. Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 Sätze 2 und 3,
9. Ausgleichsbetrag nach § 61 Absatz 2,
10. Erhöhungsbeträge nach § 61 Absatz 2a.

(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 61 Absatz 3.


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Red 20230927

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