Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20230927

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