Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.


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Red 20230927

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