Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 25 Witwen- oder Witwerabfindung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 25 Witwen- oder Witwerabfindung

 

§ 25 Witwen- oder Witwerabfindung

(1) Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung.

(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages, jeweils zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 2; eine Kürzung nach § 29 und die Anwendung von § 64 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 72 Absatz 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.


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Red 20230927

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