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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 37 Heilverfahren
§ 37 Heilverfahren
(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Aufwendungen erstattet werden.
(2) Das Heilverfahren umfasst die notwendige
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,
2. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie,
3. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
4. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Heilbehandlungen,
5. Versorgung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel),
6. Krankenhausbehandlung,
7. Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung sowie Kuraufenthalte,
8. Pflege (§ 38) einschließlich häuslicher Krankenpflege.
(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese nach Feststellung einer oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
(4) Aufwendungen für einen Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen oder für eine Kur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel und deren Zubehör, soweit sie einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat; bei Aufwendungen für Sehhilfen liegt der Genehmigungsvorbehalt bei 600 Euro. Satz 2 gilt auch für Blinde bei der Beschaffung und dem Ersatz eines Führhundes.
(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Aufwendungen für Kleidungs- und Wäscheverschleiß oder für eine behindertengerechte Wohnungsanpassung, so sind diese im angemessenen Umfang zu erstatten. Die Aufwendungen für eine Wohnungsanpassung werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher genehmigt hat.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens zu bestimmen.
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Red 20230927