Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, Erhöhungsbeitrag, jährliche Sonderzahlung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, Erhöhungsbeitrag, jährliche Sonderzahlung

 

§ 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, Erhöhungsbeitrag, jährliche Sonderzahlung

(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 64 und 65 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 65 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(2a) Ruhegehalt, dem ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 4 bis A 12 und C 1 zugrundeliegt, erhöht sich monatlich um 53,26 Euro. Witwen-, Witwer- und Waisengeld, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 4 bis A 12 und C 1 zugrunde liegt, erhöht sich monatlich um den Betrag, der sich aus der Vervielfältigung des Betrages nach Satz 1 mit dem jeweiligen Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsbezüge nach § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 102) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Versorgungsberechtigten eine jährliche Sonderzahlung erhalten. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Satz 1 und eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu ihren oder seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.


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Red 20230927

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