Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

§ 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Februar 2014 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

 

 

Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem

Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung

1. 1. August 2010 1 095 Tage
2. 1. Februar 2011 1.065 Tage
3. 1. August 2011 1.035 Tage
4. 1. Februar 2012 1 005 Tage
5. 1. August 2012 975 Tage
6. 1. Februar 2013 945 Tage
7. 1. August 2013 915 Tage
8. 1. Februar 2014 885 Tage

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Red 20230927

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