Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89j Abfindung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89j Abfindung

 

§ 89j Abfindung

Wer als Witwe oder Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld hat und wieder heiratet, verliert diesen Anspruch für die Zukunft und erhält eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung.


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Red 20230927

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