Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG)


Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

Abschnitt 14
Schlussvorschriften 

§ 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Behörde erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230927

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2025