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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 18 Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte
§ 18 Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte
(1) Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen können bis zu drei Jahren berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Akademische Rätinnen und Räte sowie Akademische Oberrätinnen und Oberräte.
(3) Die §§ 69 und 91 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung finden für die dort genannten Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten und ihre Hinterbliebenen weiterhin Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
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Red 20230928