Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

 

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von:

 

20 140 Euro
25 und 30 167 Euro
35 und 40 228 Euro
45 und 50 304 Euro
55 und 60 386 Euro
65 und 70 535 Euro
75 und 80 646 Euro
85 und 90 776 Euro
95 und 100

870 Euro

 

Der Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen:

 

von 50 bis 65 um 35 Euro
von 70 bis 85 um 42 Euro
von mindestens 90 um 51 Euro

 

 

Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

 

Stufe I 101 Euro
Stufe II 207 Euro
Stufe III 309 Euro
Stufe IV 413 Euro
Stufe V 515 Euro
Stufe VI 621 Euro

 

Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).

(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.

(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.

(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt

1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder
3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,

gewährt.

Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.


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Red 20230928

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