Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

§ 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 beträgt. Dabei bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten mindestens nach der Besoldungsgruppe

1. A 9 bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6,
2. A 12 für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes,
3. A 16 für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vorliegt.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230928

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024