Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 44 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 44 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

§ 44 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Falle des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Grad der Schädigungsfolgen gewährt

1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengelds nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 3,
2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines des Grades der Schädigungsfolgen entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.

(2) § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, danach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Abs. 1; er ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn die minderjährige Person den Lebensunterhalt allein bestreiten muss. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 erstattet werden.

(4) § 43 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Bei gleichzeitigem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag und Waisengeld nach diesem Gesetz wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.


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Red 20230928

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