Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 45 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 45 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

§ 45 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt erhielt, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung mit der Maßgabe, dass

1. das Witwengeld oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts nach §§ 41 oder 42 beträgt,
2. das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind nach § 29 30 Prozent des Unfallruhegehalts beträgt; es wird auch elternlosen Enkelkindern gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.

(2) Sind die Unfallfolgen nicht Todesursache, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach dem Vierten Teil zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

(3) § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230928

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024