Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 77 Berechnungsgrundlagen

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 77 Berechnungsgrundlagen

 

§ 77 Berechnungsgrundlagen

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Altersgeldes sind die Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des Ruhegehalts entsprechend anzuwenden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Altersgeld nimmt ab Entstehung des Anspruchs an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teil.

(2) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund teilweiser Erwerbsminderung sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag nach § 56 um die Hälfte zu vermindern. Diese Minderung gilt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wurde.

(3) § 7 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Anerkennung der Dienstzeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Zeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 begrenzt.

(5) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 wird nicht gewährt.

(7) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden. Dies entspricht der Differenz zwischen der Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gegenüber dem fiktiven Rentenanspruch, der sich aus einer Nachversicherung ergeben hätte. Die Auskunft über die Höhe des Rentenanspruchs im Falle einer fiktiven Nachversicherung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen.

(8) Für die Berechnung des Altersgeldes ist der Fünfte Teil nicht anzuwenden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen bleibt von dem Anspruch und der Zahlung von Altersgeld unberührt, es erfolgt jedoch eine Anrechnung nach § 58.

(9) Für die Hinterbliebenen der altersgeldberechtigten Personen ist der Vierte Teil mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle des Witwengeldes oder Witwergeldes tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld,
2. an die Stelle des Waisengeldes tritt das Waisenaltersgeld,
3. ein Anspruch auf Mindesthinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 besteht nicht und
4. § 23 findet keine Anwendung.
(10) Der Sechste Teil ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 55 findet keine Anwendung und Zuschläge nach § 56 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 werden nicht gezahlt,
2. eine Mindestbelassung nach § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 6 wird nicht gewährt,
3. § 59 ist wie folgt anzuwenden:
a) Renten nach Abs. 1 sind nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Beschäftigung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgehen, und
b) für die Berechnung der Höchstgrenze nach Abs. 2 werden die für das Altersgeld maßgebliche Besoldungsgruppe und Stufe sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt und
4. eine Versorgung nach § 60 ist nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Verwendung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgeht; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 60 Abs. 2 wird bei der zu berücksichtigenden Besoldungsgruppe die maßgebliche Stufe zum Zeitpunkt der Entlassung zugrunde gelegt; Zeiten nach der Entlassung erhöhen die Höchstgrenze nicht.


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Red 20230928

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