Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 86 Inkrafttreten

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 86 Inkrafttreten

 

§ 86 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230928

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2025