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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre, gerechnet vom Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 23 Abs. 2 Buchst. b bis f und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung regelmäßig neu zu wählen ist. In dem Fall des § 23 Abs. 2 Buchst. b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 und § 30 entsprechend.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.